Urheberrecht InfoHinweis: Die Bilder auf verlinkten Websites sind möglicherweise urheberrechtlich geschützt. „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bundesministerium der Justiz, § 64 Allgemeines, http://bundesrecht.juris.de/urhg/__64.html „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.“ Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bundesministerium der Justiz, § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen, http://bundesrecht.juris.de/urhg/__23.html „(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“ Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bundesministerium der Justiz, § 24 Freie Benutzung, http://bundesrecht.juris.de/urhg/__24.html |
|